Die Bestrebungen des Referentenentwurfs ergänzen die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes I (BRSG I) aus dem Jahr 2017. Bereits dieses verfolgte das Ziel, das Betriebsrentengesetz zu novellieren und zeichnete sich insbesondere durch die Einführung des BRSG-Zuschusses nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) aus.
Verbesserungen auf den Gebieten des Arbeits-, Steuer- und Finanzaufsichtsrechts sollen nun den Ausbau und die Verbreitung des Betriebsrentenrechts in Deutschland weiter voranbringen und stellen die Schwerpunkte des Referentenentwurfs dar. Gewinnen Sie im Folgenden einen inhaltlichen Überblick über die Themengebiete des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II.
Einleitend wird maßgeblich der Freiwilligkeitsaspekt der (arbeitgeberfinanzierten) betrieblichen Altersversorgung betont, wonach jegliche solcher Leistungen auch weiterhin ausdrücklich der Entscheidungsprärogative des Arbeitgebers unterfallen.
Arbeitsrecht
Im Bereich des Arbeitsrechts soll unter anderem die Verbreitung des bereits 2018 eingeführten Sozialpartnermodells gefördert werden.
- Die Teilnahme an diesem werde nun auch für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien und damit vor allem kleineren Unternehmen innerhalb des neu geschaffenen § 24 BetrAVG ermöglicht werden.
- Die Anwendung einschlägiger tariflicher Regelungen im Rahmen des Sozialpartnermodells bedarf jedoch final der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
- Darüber hinaus sei bei nicht einschlägigen tariflichen Regelungen neben der Zustimmung der Tarifvertragsparteien entweder eine entsprechende Öffnungsklausel im Rahmen eines für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrages, das die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells ermöglicht, notwendig oder dass die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.
- Letztlich soll die Möglichkeit der Teilnahme an in Tarifverträgen abgeschlossenen Sozialpartnermodellen von bei diesen Tarifvertragsparteien beschäftigten Arbeitnehmenden wahrgenommen werden können. Jene sollen über ihren Arbeitgeber eine entsprechende Teilnahme vereinbaren können.
- Im Hinblick auf die Kosten sollen teilhabende Dritte an diesen beteiligt werden.
Die Nutzung von Opting-Out-Modellen, welche bisher allein Tarifparteien vorbehalten war, soll auch für Betriebsparteien zugänglich gemacht werden, soweit der Arbeitgeberzuschuss mindestens 20 % des umgewandelten Entgeltes beträgt.
Das geltende Abfindungsrecht soll zukünftig flexibler gestaltet werden. Die bestehenden Regelungen des § 3 Abs. 2 BetrAVG werden um den Absatz 2a mit der Möglichkeit ergänzt, monatliche Anwartschaften bis zu einer Höhe von 2 % der Bezugsgröße nach § 18 des Sozialgesetzbuchs Vier (SGB IV) abzufinden, sofern der Beitrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung verwendet wird. Dies wird steuerrechtlich durch § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG) begleitet.
Im Lichte der neuen Regelungen zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen soll auch
§ 6 BetrAVG novelliert werden. Hier wird der vorzeitige Bezug betrieblicher Betriebsrentenansprüche bereits bei Bezug einer gesetzlichen Teilrentenleistung ermöglicht.
Steuerrecht
- Im Steuerrecht soll insbesondere die Förderung von Arbeitnehmenden mit einem geringeren Verdienst nach § 100 EStG durch eine Dynamisierung der Voraussetzungen zum Erhalt des Förderbetrages zur betrieblichen Altersversorgung bewerkstelligt werden. Dies soll durch eine Kopplung der Einkommensgrenze mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) erfolgen. Die jährlich steigende Entwicklung der BBG soll danach kontinuierlich Berücksichtigung finden, indem sich die Einkommensgrenze dynamisch mitentwickelt. Zusätzlich wird der Förderhöchstbetrag angehoben. Lohn- und Gehaltszuwächsen kann so in Zukunft dem plötzlichen Herausfallen aus der Fördersystematik vorgebeugt werden.
- Die Anpassung der Abfindungsgrenzen soll auch steuerrechtlich begleitet werden, um die nachgelagerte Besteuerung sicherstellen zu können.
Finanzaufsichtsrecht
- Im Hinblick auf das Finanzaufsichtsrecht soll es Pensionskassen nunmehr unter Berücksichtigung des neuen Hinzuverdienstrechtes, unter weiteren Modalitäten als bisher normiert, möglich sein, Zahlungen bei vorzeitigem Bezug zu vereinbaren. Dies soll durch die Anpassung der finanzaufsichtsrechtlichen Definition der Pensionskasse bewerkstelligt werden. Die Anlagevorschriften für Pensionskassen sollen mit dem Ziel der Erwirtschaftung höherer Renditen erweitert sowie die Bedeckungsvorschriften flexibilisiert werden.
- Darüber hinaus sollen Pensionsfonds zukünftig auch Ratenzahlungen erbringen dürfen. Zur effizienteren Umsetzung des Sozialpartnermodells soll für diese daneben die Möglichkeit zur Pufferbildung verbessert werden, was letztlich zu flexibleren Anlageoptionen führen wird.
- Die Anlagenverordnung über das Sicherungsvermögen von unter anderem Pensionskassen soll um die Möglichkeit zur Verwendung einer Quote zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten ergänzt werden. Damit soll der Anregung verschiedener Verbände Rechnung getragen werden.
Letztlich soll der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit e. V. (PSV) zukünftig durch Einführung der Möglichkeit zur automatischen Beitragserlassung und zur digitalen Kommunikation effizienter an der Digitalisierung teilnehmen.
Zeitwertkonten
- Der Referentenentwurf beinhaltet zudem eine Klarstellung durch Anpassung des § 7c Sozialgesetzbuch Vier (SGB IV) zur Fallkonstellation der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente während einer Freistellungsphase, was von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen bisher als Störfall qualifiziert wurde. Nunmehr soll in § 7c Abs. I Satz 1 und Abs. I Nr. 2a SGB IV geregelt werden, dass das Wertguthaben bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach Sozialgesetzbuch Sechs in Anspruch genommen werden kann.
Künftiges Vorgehen
Die Stellungnahme der Verbände und Länder bleibt bis zum 25.07.2024 abzuwarten. Danach geht der Entwurf über das Kabinett in die parlamentarische Abstimmung, was erst im kommenden Jahr zu erwarten sein dürfte. Zuletzt bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.